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Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 13.06.2007 (Az. 7 AZR 700/06)
Grundsätzlich ist ein Arbeitsverhältnis immer unbefristet. Eine Befristung ist nur dann wirksam, wenn diese vor dem Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart wird (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Etwas anderes gilt jedoch - so stellt das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung klar - wenn sich während des Arbeitsverhältnisses ein neuer sachlicher Grund für eine Befristung ergibt. Dann ist auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses noch eine neue schriftliche Vereinbarung über eine Befristung zulässig.
14.03.2008 11:29 Alter: 2 Jahre