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5.9.2010 : 18:01

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Längere Kündigungsfrist für Jüngere

Abs. 2 Satz 2 BGB) stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar und ist daher unwirksam.

Die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist (§ 622  Zu diesem Ergebnis kommt der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19.01.2010 Az. C-555/07. Die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach mehrjähriger Beschäftigungszeit sind daher künftig unabhängig vom Alter zu berechnen. Beachtet dies ein Arbeitgeber nicht, kann der gekündigte Arbeitnehmer dies auch im Rahmen einer Klage auf Nachzahlung der Vergütung beim Arbeitsgericht geltend machen. Die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage greift in diesem Fall ausnahmsweise nicht, weil die Wirksamkeit der Kündigung selbst damit nicht angegriffen wird, jedoch sollte sich der Arbeitnehmer nicht zuviel Zeit lassen, weil sonst seine Ansprüche verwirkt sein können.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterRechtsanwalt Arnd Leser

21.01.2010 12:56 Alter: 227 Tage